Das Transplantationsgesetz (TPG) wurde am 25. Juni 1997 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und trat zum 1. Dezember 1997 in Kraft.
Es regelt die Zulässigkeit von Organspenden, sowohl beim Lebenden als auch beim Verstorbenen. In Deutschland gilt seitdem die erweiterte Zustimmungslösung, das bedeutet, dass ohne Zustimmung des Spenders oder der nächsten Familienangehörigen (im Falle des Hirntodes) eine Organentnahme nicht zulässig ist. Mit dem Gewebegesetz vom 20. Juli 2007 ist das Gesetz auch auf menschliches Gewebe anwendbar.
Die zu Lebzeiten abgegebene Erklärung zur Organspende hat absolute Priorität und ist von jedermann strikt zu beachten. Die Einwilligung kann auf die Entnahme bestimmter Organe beschränkt werden. Jugendliche können erst ab 16 Jahren selbst in eine Organspende einwilligen, ab 14 Jahren ist ein Widerspruch möglich.
Das Transplantationsgesetz regelt auch die weitaus überwiegende Zahl der Fälle, in denen der Verstorbene zu Lebzeiten - aus welchen Gründen auch immer - keine Erklärung zur Organspende abgegeben hatte. Dies betrifft mehr als 90 % aller Todesfälle.
Und genau diese hohe Zahl ist der Grund, warum das Netzwerk des Lebens noch nicht so viele Leben spenden kann, wie es möglich wäre. Darum muss es das Ziel sein, alle Kampagnen Thema Organ- und Gewebespende zu unterstützen, damit es immer mehr zur einer Balance zwischen Empfangsbereiten und Spendewilligen kommt.
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